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Art. 2.3 · Gestaltungsgrundsätze

BZO Stallikon · S. 11 · Original-PDF

2.3 Gestaltungsgrundsätze Bauliche Veränderungen an Bauten, Anlagen und Umschwung in den Kernzonen A (KA) und Weiler (KW) sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung und Einordnung erreicht werden. Diese Anforderungen gelten auch für die Materialwahl und die Farbgebung. Eine neuartige, vom Ortstypischen abweichende Formgebung oder einzelne solche Elemente können bei nachweislich guter Gestaltung und Einordnung oder zurückhaltender Erscheinung bewilligt werden. Bauten, Anlagen und Umschwung in der Kernzone B (KB) sind so zu gestalten, dass sich in Bezug auf die Kernzone A (KA) eine ortsbaulich verträgliche Massstäblichkeit und ein harmonisches Umfeld ergeben. Die kantonalrechtliche Abstandsverschärfung gegenüber Gebäuden mit brennbaren Aussenwänden findet keine Anwendung.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.