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Art. 16 · Gewerbezone 2 (GE2)

BZO Silenen · S. 8

1In der Gewerbezone 2 (GE2) sind gewerbliche und industrielle Nutzungen zulässig.

2Wohnungen sind nur für Betriebsinhaberinnen und -inhaber sowie für Angestellte zulässig, die betrieblich an den Standort gebunden sind.

3Es sind von den Betrieben alle dem Stand der Technik angemessenen und zumutbaren Mittel anzuwenden, um eine Störung der Bewohner der benachbarten Zonen zu verhindern.

4Die bestehende Bausubstanz darf äusserlich weder erweitert noch verändert werden. Im Gebäudeinnern sind Veränderungen möglich. Vorbehalten bleibt Absatz 5.

5Neubauten, neue Anlagen, An- und Umbauten sind nur mit einem Quartiergestaltungsplan im Rahmen eines Gesamtkonzeptes erlaubt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.