Art. 15 · Gewerbezone 1 (GE1)
BZO Silenen · S. 8
1In der Gewerbezone 1 (GE1) sind Bauten und Anlagen zulässig, die in erster Linie für die Ansiedlung industrieller und gewerblicher Betriebe der Produktion bestimmt sind. Zulässig sind ferner Verwaltungs-, Forschungs- und technische Räume. Wohnungen sind nur für Betriebsinhaberinnen und -inhaber sowie für Angestellte zulässig, die betrieblich an den Standort gebunden sind.
2Es sind von den Betrieben alle dem Stand der Technik angemessene und zumutbare Mittel anzuwenden, um eine Störung der Bewohner der benachbarten Zonen zu verhindern.
3Gebäudehöhe und Gebäudelänge sind nicht beschränkt, sofern dadurch nicht das Landschaftsbild eine Beeinträchtigung erfährt.
4Die Nutzung darf die Baumassenziffer gemäss SIA Norm 504421 von 6 m3 umbauten Raum je m2 anrechenbare Grundstücksfläche nicht übersteigen.
5Die anrechenbare Grundstücksfläche ist nach Art. 57 BZO zu ermitteln. Sie muss innerhalb der Gewerbezone liegen.
6Auf die in Abs. 1 zugelassenen Wohnbauten finden die Vorschriften der Zone W2 Anwendung.
7Gegenüber angrenzenden Wohnzonen ist ein Grenzabstand von 10.00 m einzuhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.