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Art. 52 · Hinweis auf das kantonale Recht

BZO Seedorf · S. 4

5. Abschnitt:

Ausmass von Gebäuden

1. Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen Artikel 52 Hinweis auf das kantonale Recht

Die Baubegriffe und die Messweisen richten sich nach der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)18 und nach dem Reglement zum PBG19 sowie nach den zulässigen Massen der Gemeinde. Diese sind im Anhang 2 enthalten, der Bestandteil der BZO ist.

5. Abschnitt: Ausmass von Gebäuden

1. Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.