Art. 53 · Vollgeschosse
BZO Seedorf · S. 19
1Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter- Dach- und Attikageschosse.
2Die zulässige Zahl der Vollgeschosse wird im Anhang 1 zur BZO für jede Zone gesondert festgelegt. Der Anhang 1 ist Bestandteil der BZO.
3Unter-, Dach- und Attikageschosse werden als Vollgeschosse angerechnet, sofern sie die Masse übersteigen, die dafür im Anhang 2 vorgegeben sind. Liegt die Unterkante des ersten Vollgeschosses höher als 1.50 m über dem massgebenden Terrain, ist das Dachoder das Attikageschoss in jedem Fall als Vollgeschoss anzurechnen.
4Vollgeschosse werden ganz angerechnet. Die anrechenbaren Geschosshöhe beträgt 3
m.Das Höchstmass gilt auch für Bauten, die nicht in Geschosse unterteilt sind oder nur in solche, die mehr als die Normalhöhe aufweisen. Wird die Geschosshöhe von 3 m pro Geschoss nicht voll beansprucht, so darf die eingesparte Geschosshöhe in der Gebäudehöhe nicht kompensiert werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.