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Art. 51 · Hinweis auf das kantonale Recht
BZO Seedorf · S. 19
1Die Abstandsvorschriften gegenüber Fliessgewässern, öffentlichen Verkehrsflächen, gegenüber dem Wald und dem See richten sich nach Artikel 91 ff. PBG und nach dem Reglement des Regierungsrats dazu. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Gewässerraum.
2Der privatrechtliche Grenzmeter von einem Meter nach Artikel 73 des Einführungsgesetzes zum ZGB17 bleibt in jedem Fall vorbehalten.
4. Abschnitt: Baubegriffe und Messweisen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.