Art. 37 · Hindernisfreies Bauen
BZO Seedorf · S. 16
1Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen nach Artikel 80 Absatz 1 und 2 PBG sind so zu gestalten, dass sie den Anforderungen der einschlägigen SIA-Norm über hindernisfreies Bauen entsprechen.
2Mehrfamilienhäuser mit vier und mehr Wohneinheiten und Gebäude mit Arbeitsplätzen ab einer gesamten Nutzungsfläche von mindestens 500 m2 gemäss Artikel 80 Absatz 3 PBG sind so zu gestalten, dass sie mit zumutbarem Aufwand den Anforderungen der einschlägigen SIA-Norm über hindernisfreies Bauen angepasst werden können.
3Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zu beachten.
2. Unterabschnitt: Spielplätze und Abstellplätze
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.