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Art. 38 · Spielplätze

BZO Seedorf · S. 16

1Sind die Voraussetzungen nach Artikel 84 PBG erfüllt, muss die Bauherrschaft einen oder mehrere Spielplätze erstellen und erhalten.

2Die Spielplatzfläche muss insgesamt mindestens 10 Prozent der Bruttogeschossfläche betragen.

3Sind die erforderlichen Spielplätze auf privatem Grund nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, hat die Bauherrschaft eine Ersatzabgabe zu bezahlen.

4Die Ersatzabgabe beträgt 20 Franken pro fehlender Quadratmeter, mindestens aber 2‘000 Franken. Dieser Betrag ist laufend dem Zürcher Baukostenindex anzupassen (Preisbasis 1. Januar 2017) und für den Bau und Betrieb öffentlicher Spielplätze zu verwenden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.