Art. 13 · Gewerbezone (GE)
BZO Seedorf · S. 9
1In der Gewerbezone sind Betriebe sowie dazugehörige Bauten und Anlagen zulässig.
2Wohnungen sind nur für Betriebsinhaberinnen und -inhaber sowie für Angestellte zulässig, die betrieblich an den Standort gebunden sind.
3Es gelten folgende besondere Vorschriften:
a)Die Gesamthöhe der Bauten und Anlagen darf 12.5 m nicht übersteigen.
b)Die Baukommission verfügt die zulässige Gebäudelänge im Einzelfall; sie berücksichtigt dabei namentlich das Orts- und Landschaftsbild.
c)Innerhalb der Zone und gegenüber der benachbarten Landwirtschaftszone ist ein Grenzabstand von 4 m, gegenüber der benachbarten Bauzone ein solcher von 10 m einzuhalten.
4Im Übrigen richten sich die zulässigen Nutzungsmasse nach dem Anhang 1, der Bestandteil der BZO ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.