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Art. 12 · Wohn- und Gewerbezone (WG)

BZO Seedorf · S. 9

1In der Wohn- und Gewerbezone sind Wohnbauten und mässig störende Betriebe zulässig.

2Gewerbebauten müssen ihrer Art nach mit den Besonderheiten der Zone vereinbar sein. Namentlich dürfen von ihnen keine nachteiligen Einwirkungen auf die Nachbarschaft zu erwarten sein. Die bauliche Gestaltung darf den Charakter des Quartiers nicht beeinträchtigen.

3Das oberste Vollgeschoss ist als anrechenbares Dachgeschoss zu gestalten. Ziffer 6.3 Absatz 3 des Anhangs 2 ist anzuwenden.

4Bauten, deren Arbeitsräume mindestens 25 Prozent der anrechenbaren Geschossfläche ausmachen, dürfen die zulässige Ausnützungsziffer um 20 Prozent übersteigen.

5Im Übrigen richten sich die zulässigen Nutzungsmasse nach dem Anhang 1, der Bestandteil der BZO ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.