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Art. 94 · Mehrhöhenzuschlag
BZO Schattdorf · S. 44
1Bei Gebäuden mit mehr als drei anrechenbaren Vollgeschossen erhöht sich der Grenzabstand um 2 m für jedes weitere Geschoss. 2Überschreitet die geplante Baute oder Anlage die Gesamthöhe, die nach der BZO zulässig ist, hat die Baukommission mit der Ausnahmebewilligung einen verhältnismässigen Mehrhöhenzuschlag zum Grenzabstand zu verfügen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.