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Art. 77 · Spielplätze

BZO Schattdorf · S. 27

1Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnsiedlungen mit sechs und mehr Wohneinheiten sind auf privatem Grund entsprechend den örtlichen Verhältnissen und nach Massgabe der Zahl und Art der Wohnungen Spielplätze an geeigneter Lage zu erstellen und zu erhalten. 2Die Grösse des Spielplatzes muss der Zahl und Art der Wohnungen entsprechen. Sie muss insgesamt mindestens 12 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche betragen. Im Einzelfall können Begegnungszonen bis maximal 50 % der erforderlichen Fläche angerechnet werden, wenn sie sich als Spielplatz eignen und mit der entsprechenden Verkehrsbeschränkung belegt sind. 3Sind die erforderlichen Spielplätze auf privatem Grund nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, hat die Bauherrschaft eine Ersatzabgabe zu bezahlen. Diese beträgt 450 Franken pro fehlender m2. Dieser Betrag ist laufend dem Zürcher Baukostenindex anzupassen (Preisbasis 1. Januar 2013) und für den Bau und Betrieb öffentlicher Spielplätze zu verwenden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.