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Art. 78 · Abstellplätze

BZO Schattdorf · S. 27

a)Grundsatz 1Bei neuen Bauten und Anlagen sowie bei wesentlichen Umbauten, Erweiterungen oder Zweckänderungen von bestehenden Bauten und Anlagen sind in angemessener Nähe auf privatem Grund die für Fahrzeuge erforderlichen Abstellplätze zu erstellen und dauernd zu erhalten. 2Massgebend ist die Nutzungsart, wie sie mit dem Bauentscheid bewilligt worden ist. Lässt sich die Nutzung eines Grundstückes nicht klar einer Nutzungsart zuordnen, ist sie der ähnlichsten Nutzungsart zuzuordnen. 3DieAnzahl der erforderlichen Abstellplätze beträgt: a) bei Wohnbauten: 1.5 Abstellplätze oder Garagen pro Wohnung. Dabei ist, pro Objekt, auf die nächste ganze Zahl aufzurunden. In den Wohnzonen darf der Garagenvorplatz als Abstellplatz angerechnet werden; b) bei Geschäftsbauten, Büros und Kleinbauten, sofern die Baukommission im Einzelfall nichts anderes bestimmt: 1 Abstellplatz oder Garagenplatz pro 30 m2 Bruttogeschossfläche; 27

40.11 c) bei Cafés, Restaurants, Versammlungslokalen, Sälen usw., sofern die Baukommission im Einzelfall nichts anderes bestimmt: 1 Abstellplatz pro 4 Sitzplätze. Garagenvorplätze nicht anrechenbar; d) bei gewerblichen und industriellen Betrieben, Einkaufszentren, öffentlichen Bauten und Werken: Die Baukommission setzt die erforderliche Anzahl Abstellplätze für Angestellte, Besucher und Kunden im Einzelfall fest. Die Anforderungen gemäss den einschlägigen VSSNormen können als Richtlinien angewendet werden. 4Bei Überbauungen und Bauten mit grösserem Verkehrsaufkommen, muss zum Schutz der Freiflächen und vor übermässigen Immissionen ein Teil der Abstellplätze unterirdisch angelegt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.