Art. 139 · Baukontrolle
BZO Schattdorf · S. 57
1Die Kontrollorgane der Baukommission überwachen während und nach der Durchführung der baulichen Massnahme deren Übereinstimmung mit der Baubewilligung und den Vorschriften. 2Die Baukommission kann die Kontrollaufgaben ganz oder teilweise einzelnen Mitgliedern übertragen. Der Gemeinderat kann ihr Angestellte der Gemeinde oder externe Fachleute zur Verfügung stellen, um Kontrollaufgaben wahrzunehmen. 3Die Kontrollorgane haben mindestens: a) die Profile und das Schnurgerüst abzunehmen; b) den fertiggestellten Rohbau zu kontrollieren; c) die energetischen Massnahmen zu kontrollieren; und d) die Endabnahme durchzuführen. 4Die Bauherrschaft hat der Baukommission rechtzeitig und vorgängig die wichtigen Etappen des Baufortschritts zu melden, wie Baubeginn, Schnurgerüst, Fertigstellung des Rohbaus und Bauvollendung. 57
40.11 5Mit der Baukontrolle übernehmen die Behörden keine Verantwortlichkeit für die Sicherheit der Baute oder Anlage. 6Die Bauherrschaft hat der Baukommission die Pläne zur Archivierung zu übergeben, die dem ausgeführten Bau entsprechen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.