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Art. 140 · Zutrittsrecht

BZO Schattdorf · S. 58

Die Kontrollorgane der Baukommission haben jederzeit das Recht, die Baustelle und die Baute oder Anlage zu betreten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.