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Art. 6 · b) Aufgaben

BZO Flüelen · S. 4

1Die Baukommission vollzieht das übergeordnete und das gemeindliche Bau- und Planungsrecht, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde zuständig ist.

2Sie kann Fachexpertinnen oder Fachexperten beiziehen und Gutachten einholen, wenn ein Bauvorhaben das erfordert. Die Bauherrschaft ist vorher anzuhören.

3Wo die BZO bzw. die Tabelle im Anhang 1 auf die Verfügung der Baukommission im Einzelfall verweist, berücksichtigt diese bei ihrem Entscheid die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen. Als öffentliche Interessen gelten dabei insbesondere die Grundsätze der Raumplanung, namentlich jene der haushälterischen Nutzung des Bodens, der verdichteten Bauweise, aber auch jene der befriedigenden Einordnung ins Landschafts- und Ortsbild.

4Die Baukommission erfüllt zudem die Aufgaben, die ihr die Verordnung über die Wasserversorgung überträgt.

7VRPV, RB 2.2345

8Fassung gem. Beschluss der Gemeindeversammlung vom 21.11.2019, in Kraft gesetzt per 01.01.2020

9Fassung gem. Beschluss der Gemeindeversammlung vom 21.11.2019, in Kraft gesetzt per 01.01.2020 4 3. Kapitel: NUTZUNGSPLAN

1. Abschnitt: Zonenarten Artikel 6

b)Anwendung

1Wo die geschlossene Bauweise zwingend vorgeschrieben ist, müssen die seitlichen Umfassungsmauern (Brandmauern) seitlich an oder auf die Grenzen gestellt werden.

2Wo die geschlossene Bauweise zulässig ist, kann die Baute auf die Grenze gestellt werden, sofern der Nachbar dem zustimmt und die Baukommission das bewilligt. Die Vereinbarung unter den Nachbarn ist im Grundbuch anzumerken.

3An einer Mauer, die an oder auf der Grenze steht, dürfen Fenster oder Türen nur angebracht oder später ausgebrochen werden, wenn der Nachbar dem zustimmt und die Baukommission das bewilligt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.