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Art. 80 · d) Ersatzabgabe

BZO Erstfeld · S. 29

1Sind die erforderlichen Abstellplätze auf privatem Grund nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, hat die Bauherrschaft eine Ersatzabgabe zu bezahlen. Der Betrag ist für den Bau und Betrieb öffentlicher Abstellplätze zu verwenden.

2Die Gemeindeversammlung erlässt dazu Ausführungsbestimmungen21. Sie bestimmt insbesondere die Höhe der Ersatzabgabe. 6. Kapitel: Ausnahmen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.