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Art. 67 · Zusätzliche Ausnützung im Dachgeschoss

BZO Erstfeld · S. 25

1Zusätzlich zu den erlaubten Vollgeschossen und ohne Anrechnung an die Ausnützungsziffer darf das Dachgeschoss ausgebaut oder ein Attikageschoss aufgebaut werden, sofern die zulässige Gesamthöhe und die Fassadenhöhe nicht überschritten werden.

2Die Lichtverhältnisse für bewohnbare Räume müssen genügen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.