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Art. 68 · Ausnützungstransport
BZO Erstfeld · S. 25
1Eine Fläche, die bereits einmal für die Einhaltung der Ausnützungsziffer erforderlich war, darf nicht ein zweites Mal in Anspruch genommen werden.
2Die Ausnützungsübertragung ist nur zwischen anstossenden und zonengleichen Grundstücken gestattet. Grundstücke, die durch eine private Quartierstrasse, einen Fussweg oder ein kleineres Gewässer getrennt sind, gelten als anstossend.
3Die Ausnützungsübertragung ist nur zulässig, wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dagegen sprechen.
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.