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Art. 66 · Ausnützungsziffer bei Um- und Ausbauten bestehender Gebäude

BZO Erstfeld · S. 25

1Als bestehende Gebäude gelten jene, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser BZO bereits bestanden haben.

2Die Baukommission kann bei Um- und Ausbauten bestehender Gebäude davon entbinden, die zonenkonforme Ausnützungsziffer einzuhalten, wenn: a) Die Form und die Erscheinung des Gebäudes durch den Um- oder Ausbau nur unwesentlich verändert oder mit Blick auf das Orts- und Landschaftsbild deutlich verbessert werden; b) die übrigen Vorschriften der BZO eingehalten sind; und c) keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen beeinträchtigt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.