Art. 65 · Anrechenbare Grundstücksfläche
BZO Erstfeld · S. 24
1Die anrechenbare Grundstücksfläche ist die Fläche jener Grundstücke oder Grundstückteile der Bauzone, die von der Baueingabe erfasst und baulich noch nicht ausgenützt sind.
19LSV, SR 814.41 23
2Hiervon werden abgezogen: a) die für die Erschliessung notwendige öffentliche Fahrbahn, nicht aber von der Fahrbahn mittels Grünstreifen abgetrennte Fussgängerwege; b) die Fläche der Parkplätze, die die Hälfte der Pflichtparkplätze überschreiten und oberirdisch angelegt sind; c) projektierte Verkehrsanlagen, für die das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.
3Wald und Gewässer sind keine anrechenbaren Grundstücksflächen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.