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Art. 58 · Dachaufbauten

BZO Erstfeld · S. 22

1Lukarnen, Gauben, Dacheinschnitte, Quergiebel und dergleichen dürfen gesamthaft in ihrer Länge nicht mehr als 2/3 der zugeordneten Gebäudelänge betragen.

2Die Baukommission kann zur Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes bestimmte Auflagen für Dachform, Dachgestaltung, Firstrichtung etc. machen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.