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Art. 42 · Ergänzende Bestimmungen zum Quartiergestaltungsplan

BZO Erstfeld · S. 18

a)Grundsatz

1Die Sonderbauvorschriften müssen dem Ziel des Quartierplans oder des Quartiergestaltungsplans entsprechen und dürfen dem Zweck der jeweiligen Zone nicht widersprechen. Unter diesen Voraussetzungen können sie von den ordentlichen Bauvorschriften abweichen.

2Insbesondere haben die Sonderbauvorschriften sicherzustellen, dass: a) es sich um wohnhygienisch und ästhetisch gute Planungen handelt, die sich in die bauliche und landschaftliche Umgebung eingliedern und die zudem gegenüber einer zonengemässen Überbauung wesentliche Vorteile haben; b) die Anliegen der Siedlungsökologie sind gemäss Artikel 71a und 72 zu berücksichtigen; c) die Ziele und Anforderungen der Energiestadt optimal erfüllt werden; d) abseits vom Verkehr gelegene Kinderspielplätze angelegt werden; e) die vorgeschriebenen Autoabstellplätze und Garagen für Motorfahrzeuge zweckmässig zusammengefasst und die Garagen unter Terrain angelegt oder in die Gebäude integriert werden;

17LSV, SR 814.41 17 f) die Erschliessung für Fussgänger und Fahrverkehr aufeinander abgestimmt wird; g) gegenüber den Nachbargrundstücken mindestens die zonengemässen Grenzund Gebäudeabstände eingehalten werden.

3Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 und 2 erfüllt, können die Sonderbauvorschriften: a) zur zonengemässen Ausnützung einen Ausnützungsbonus von höchstens 15 % gewähren; und b) in den Kernzonen A und B, in den Wohnzonen W2 und W3 sowie in der Wohnund Gewerbezone ein zusätzliches Vollgeschoss gestatten.

4Um Quartiergestaltungspläne und die dazu gehörigen Sonderbauvorschriften zu beurteilen, kann der Gemeinderat von der Bauherrschaft verlangen, ein Modell und weitere Unterlagen (Pläne, Fotografien usw.) einzureichen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.