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Art. 29 · Schutzzonen

BZO Erstfeld · S. 12

a)Grundsatz

1Schutzzonen dienen dem Schutz von: a) Bächen, Flüssen, Seen und ihren Ufern; b) besonders schönen sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvollen Landschaften; c) bedeutenden Ortsbildern, geschichtlichen Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmälern; d) Lebensräumen für schutzwürdige Tiere und Pflanzen.

2Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen, die dem Zonenzweck entsprechen und die nach den besonderen Vorschriften für die betreffende Schutzzone erlaubt sind.

3Rechtskräftige nationale und regionale Natur- und Landschaftsschutzzonen, Ortsbilder sowie Natur- und Kulturobjekte, für die der Bund bzw. der Kanton zuständig ist, werden im Nutzungsplan zur Information aufgeführt (siehe Anhänge 3 - 7).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.