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Art. 27 · Reservezonen (RZ)
BZO Erstfeld · S. 11
1Die Reservezonen umfassen das Gebiet ausserhalb der Bau- und Landwirtschaftszonen: a) das keiner bestimmten Nutzung zugewiesen werden kann; oder b) dessen Nutzung noch nicht bestimmt ist.
2Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bau- und Landwirtschaftszonen erfüllen und eine spätere bauliche Entwicklung der Gemeinde nicht beeinträchtigen.
10 4. Abschnitt: Weitere Zonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.