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Art. 21 · Zonen für Sport- und Freizeitanlagen (SF)

BZO Erstfeld · S. 10

1Die Zonen für Sport- und Freizeitanlagen dient den verschiedenen Sport-, Spielund Freizeitbedürfnissen.

2Zulässig sind Bauten und Anlagen, die dem Sport, der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen, namentlich Sport-, Spiel- und Campinganlagen, Rastplätze, Familiengärten sowie Bauten und Anlagen von Jugend- und Freizeitorganisationen. Restaurationsbetriebe sind im Rahmen des Zonenzwecks zulässig.

3Soweit das Gebiet Pfaffenmatt der Zone für Sport- und Freizeitanlagen zugewiesen ist, gelten die folgenden zusätzlichen Einschränkungen: a) Parzelle Nr. 35: Zulässig sind nur Bauten und Anlagen für den Fussballsport. b) Parzelle Nr. 37: Zulässig sind nur Bauten und Anlagen für den Hundesport.

4Die zulässigen Nutzungsmasse für die Zonen für Sport- und Freizeitanlagen sind im Anhang 1 enthalten, der Bestandteil der BZO ist. Gegenüber Nachbarzonen sowie gegenüber privaten Grundstücken innerhalb der Zone gilt der gleiche Grenzabstand wie in der Wohnzone W3.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.