Art. 17 · Industriezonen (I)
BZO Erstfeld · S. 8
1In den Industriezonen sind industrielle und gewerbliche Betriebe mit erheblichen Immissionen oder grösseren Baumassen zulässig.
2Wohnungen sind nur für Betriebsinhaberinnen und -inhaber sowie für Angestellte zulässig, die betrieblich an den Standort gebunden sind.
3In den Industriezonen sind keine kundenintensiven Nutzungen zulässig. Verkaufsflächen von untergeordneter Grösse sind zulässig, wenn sie mit einem in der Zone ansässigen Betrieb verknüpft sind.
4Die zulässigen Nutzungsmasse für die Industriezonen sind im Anhang 1 enthalten, der Bestandteil der BZO ist. Gegenüber Nachbarzonen sowie gegenüber privaten Grundstücken innerhalb der Zone gilt der gleiche Grenzabstand wie in der Wohnzone W3.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.