Art. 13 · Gewerbezonen (GE)
BZO Erstfeld · S. 6
1In den Gewerbezonen sind Betriebe sowie dazugehörige Bauten und Anlagen zulässig.
2Wohnungen sind nur für Betriebsinhaberinnen und -inhaber sowie für Angestellte zulässig, die betrieblich an den Standort gebunden sind.
3In den Gewerbezonen sind keine kundenintensiven Nutzungen zulässig. Verkaufsflächen von untergeordneter Grösse sind zulässig, wenn sie mit einem in der Zone ansässigen Betrieb verknüpft sind.
4Freie Lager- und Umschlagplätze sind nur in Verbindung mit Gewerbebauten gestattet.
5Die Gebäudelänge soll 50 m nicht überschreiten. Im Übrigen sind die zulässigen Nutzungsmasse für die Gewerbezonen im Anhang 1 enthalten, der Bestandteil der BZO ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.