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Art. 12 · Wohn- und Gewerbezonen (WG)
BZO Erstfeld · S. 6
1In der Wohn- und Gewerbezone sind Wohnbauten und mässig störende Betriebe zulässig.
2Die zulässigen Nutzungsmasse für die Wohn- und Gewerbezonen sind im Anhang 1 enthalten, der Bestandteil der BZO ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.