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Art. 69 · Anrechenbare Landfläche

BZO Bürglen · S. 25

Die anrechenbare Landfläche ist die Fläche der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgenützten Grundstücken oder Grundstücksteile der Bauzone. Hiervon werden abgezogen: a) die für die Erschliessung notwendige Fahrbahnfläche; b) projektierte Verkehrsanlagen, für deren Festlegung das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet oder durchgeführt wird.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.