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Art. 70 · Rechtliche Sicherung

BZO Bürglen · S. 25

1Die Baukommission ist berechtigt, zur Sicherung der vorgeschriebenen Ausnützung die Auflage zu machen, dass vor Baubeginn im Grundbuch eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung angemerkt wird. Eine Fläche, die bereits für die Einhaltung der Ausnützungsziffer erforderlich war, darf nicht noch einmal in Anspruch genommen werden.

2Die Nutzungsübertragung ist zulässig unter Grundstücken derselben Zone, die unmittelbar aneinandergrenzen. Voraussetzung ist ein vor Baubeginn unter den beteiligten Grundstückeigentümern abgeschlossener Dienstbarkeitsvertrag. Dieser muss bei Baubeginn beim Grundbuchamt zur Eintragung angemeldet sein.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.