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Art. 5 · b) Aufgaben
BZO Bürglen · S. 7
1Die Baubehörde vollzieht das übergeordnete und das gemeindliche Bau- und Planungsrecht, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde zuständig ist.
2Sie kann Fachexpertinnen oder Fachexperten beiziehen und Gutachten einholen, wenn ein Bauvorhaben das erfordert. Die Bauherrschaft ist vorher anzuhören.
1RB 40.1115 2 siehe Artikel 42 PBG 8 3. Kapitel: NUTZUNGSPLAN 1. Abschnitt: Zonenarten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.