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Art. 97 · Abstellplätze a) Grundsatz

BZO Andermatt · S. 33

1Sind die Voraussetzungen nach Artikel 85 PBG erfüllt, muss die Bauherrschaft die erforderlichen Abstellplätze erstellen und erhalten.

2Massgeblich ist die Nutzungsart, wie sie mit dem Bauentscheid bewilligt worden ist.

3Lässt sich die Nutzung eines Grundstücks nicht klar einer Nutzungsart zuordnen, ist sie der ähnlichsten Nutzungsart zuzuordnen.

33 4Wohnungen

1Abstellplatz pro 100 m2 BGF, mindestens aber 1 Platz pro Wohnung (Aufrundung). Läden, Büros,

1Abstellplatz pro 30 m2 BGF. Kleingewerbe etc. Hotels (ohne

1Abstellplatz pro 4 Hotelbetten. Restaurant) Restaurants

1Abstellplatz pro 20 m2 Restaurationsfläche. 5Garagenvorplätze gelten nicht als Abstellplätze.

6Sofern besondere Gründe es rechtfertigen, kann die Baukommission eine grössere oder eine kleinere Anzahl Plätze verlangen oder eine etappenweise Schaffung bewilligen. 7Die im Zusammenhang mit dem Bau von Lagerhäusern, Grossgewerbe- und Industriebauten zu errichtenden Parkplätze setzt die Baukommission von Fall zu Fall fest.

8Bei Bauten und Anlagen mit grossem Publikumsverkehr bestimmt die Baukommission die Anzahl der zu schaffenden Plätze nach dem voraussehbaren Bedarf, wobei die Richtlinien der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner (VSS) anzuwenden sind.

9Der Bestand von Abstellplätzen auf fremdem Boden ist grundbuchlich zu sichern.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.