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Art. 96 · Spielplätze

BZO Andermatt · S. 33

1Sind die Voraussetzungen nach Artikel 84 PBG erfüllt, muss die Bauherrschaft einen oder mehrere Spielplätze erstellen und erhalten.

2Die Spielplatzfläche muss insgesamt mindestens 10 Prozent der anrechenbaren Geschossfläche betragen.

3Sind die erforderlichen Spielplätze auf privatem Grund nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, hat die Bauherrschaft eine Ersatzabgabe zu bezahlen. Die Ersatzabgabe pro fehlendem m2 Spiel- bzw. Ruhefläche beträgt Fr. 30.- und wird mit der Rechtskraft der Baubewilligung fällig. Die Höhe der Ersatzabgabe basiert auf dem Zürcher Baukostenindex vom 1.4.2013 (101.8 Punkte, Basis 2010: 100 Punkte) und wird jeweils auf den 1. April jeden Jahres angepasst. Der Betrag ist für den Bau und Betrieb öffentlicher Spielplätze zu verwenden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.