← BZO Andermatt · Inhaltsverzeichnis

Art. 9 · Allgemeine Bestimmungen

BZO Andermatt · S. 8

1Die Kernzone dient dem Zweck, die Zentrumsfunktion eines Ortsteils zu erhalten, auszubauen und neu zu schaffen. Dabei sind die ortstypischen Besonderheiten möglichst zu erhalten.

2Die touristischen Nutzungen, wie namentlich Hotel- und Gastbetriebe sollen erhalten und gefördert werden.

3Entlang der Gotthardstrasse sind die Erdgeschosse gewerblicher, vorab publikumsintensiver Nutzung vorbehalten. Auf die Gotthardstrasse orientierte Wohnungen und Garagen im Erdgeschoss sind nicht zulässig. 4Neben Wohnnutzungen sind öffentliche Bauten und mässig störende Betriebe mit zentrumsbildender Funktion zulässig. Es gelten die Vorschriften für die Regelbauweise.

5Der Abbruch von Gebäuden ist nur zulässig, wenn die Baubewilligung für eine neue Bebauung vorliegt oder wenn sich zeigt, dass die dauernde Freihaltung der betreffenden Parzelle das Ortsbild nicht beeinträchtigt.

6In den Kernzonen kann die Baubehörde bewilligen, den Grenz- und Gebäudeabstand zu verkleinern oder aufzuheben, wenn damit dem Charakter der Kernzone besser entsprochen wird.

7Um zu beurteilen, ob ein Bauvorhaben in das Gesamtbild passt, kann die Baubehörde auf Kosten der Bauherrschaft Gutachten einholen. Sie kann ein Modell mit Einbezug der Nachbargebäude verlangen. Die betroffene Bauherrschaft ist vorgängig anzuhören.

8Die Kernzone wird unterteilt in die Kernzonen 1 und 2; Sie sind im speziellen Nutzungsplan Dorfkern 1:1'000 dargestellt und abgegrenzt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.