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Art. 67 · Gesamthöhe und Fassadenhöhe

BZO Andermatt · S. 27

1Für Bauten an Hanglagen (Hangneigung des massgebenden Terrains, gemessen in der Falllinie innerhalb des Gebäudegrundrisses) werden für die max. zulässigen Gesamthöhen und Fassadenhöhen folgende Zuschläge gewährt: a) ab 12 % Hangneigung max. 0.60 m b) ab 18 % Hangneigung max. 1.20 m

2Bei Flachdachbauten gilt die traufseitige Fassadenhöhe gemäss Zonenschema für alle Fassaden. Ein Attikageschoss ist zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.