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Art. 62 · Minimale Baumasse und Einrichtungen

BZO Andermatt · S. 26

1Die Bodenflächen von Wohn-, Arbeits- und Schlafräumen müssen mindestens 10 m2 betragen.

2Fensterflächen (Rohlichtmasse) haben mindestens 1/10 der betreffenden Bodenfläche zu betragen.

3Treppenläufe, Korridore, Laubengänge und dergleichen, die der Erschliessung von mehr als einer Wohnung dienen, müssen mindestens 1.20 m breit sein.

4Es sind wohnungszugehörige Nebenräume wie Estrich-, Keller-, Abstellräume von mindestens 8 m2 pro Wohnung zu erstellen, bei Wohnungen ab 4 Zimmern mindestens 10 m2. Die Fläche kann auf mehrere Räume verteilt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.