Art. 61 · Dachaufbauten und Dachflächenfenster
BZO Andermatt · S. 25
1Die Baubehörde kann bei guter architektonischer Gestaltung Dachaufbauten bewilligen.
2Lukarnen, Gauben, Dacheinschnitte, Quergiebel und dergleichen dürfen gesamthaft in ihrer Länge nicht mehr als 1/3 der zugeordneten Gebäudelänge betragen.
3Bei Schleppgauben muss der Scheitelpunkt in der Dachschräge nach Möglichkeit mind. 1.00 m unterhalb des Firstes liegen.
4Vereinzelte Dachflächenfenster dürfen ein Lichtmass von je max. 1.20 m2 nicht überschreiten und höchstens 15 % der zugeordneten Fassadenlänge betragen.
25 5Im zweiten Dachgeschoss sind Dachaufbauten nicht erlaubt und einzelne Dachflächenfenster nur soweit, als sie zur Belichtung bzw. Belüftung von Estrichen erforderlich sind. Vorbehalten bleiben feuerpolizeilich bedingte Rauchabzüge.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.