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Art. 50 · Kulturobjekte lokal (Kol)
BZO Andermatt · S. 23
1Die im Zonenplan bezeichneten lokalen Kulturobjekte sind schützenswert. Der Gemeinderat bestimmt durch Vereinbarung mit dem Grundeigentümer, durch besondere Verfügung das Schutzobjekt, das Schutzziel und die Schutzmassnahmen. Massnahmen, die das Schutzobjekt nachhaltig verändern, bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Der Gemeinderat hat die Bewilligung der Justizdirektion mitzuteilen.
2Bauten und Anlagen in der Umgebung von lokalen Kulturobjekten sind so zu gestalten, dass deren Schutzwürdigkeit nicht beeinträchtigt wird.
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.