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Art. 45 · Zone für besondere Anlagen und Betriebsstätten, Bahn und Parkierungsanlagen (AB)

BZO Andermatt · S. 22

Zone für besondere Anlagen und Betriebsstätten, Bahn und Parkierungsanlagen (AB)

1In der Zone für besondere Anlagen und Betriebsstätten Bahn- und Parkierungsanlagen sind Bauten und Anlagen von Bahnen und für die Parkierung von Motorfahrzeugen sowie die dafür erforderlichen Aussenanlagen gestattet. Bauten und Anlagen für Gewerbe- und Dienstleistungen können bewilligt werden.

2In der Zone für Bahn- und Parkierungsanlagen „Gemsstockbahn“ ist zusätzlich das Aufstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen während der Sommersaison sowie die Erstellung der notwendigen infrastrukturellen Bauten und Anlagen für den Campingbetrieb gestattet. Nicht zulässig ist das Aufstellen von Dauercamping-Einrichtungen. Der Betrieb hat sich nach der Campingverordnung (RB 70.2331) zu richten.

3Die bestehenden Parkplätze ohne Oberflächenversiegelung sind dauernd in der bisherigen Art zu erhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.