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Art. 29 · Zone für Sport- und Freizeitanlagen Sommercamping (SFSC)
BZO Andermatt · S. 16
1Die Zone für Sport- und Freizeitanlagen "Sommercamping" bezweckt den Betrieb eines öffentlichen Sommercampingplatzes. Gestattet sind das Aufstellen von Wohnwagen und Zelten während der Sommersaison sowie die Erstellung der notwendigen infrastrukturellen Bauten und Anlagen für den Campingbetrieb.
2Die gesamte Platzfläche muss für kurzfristig aufgestellte Zelte und Wohnwagen freigehalten werden. Das Aufstellen von Dauercamping-Einrichtungen ist untersagt.
3Kantonale Vorschriften sowie darauf erteilte Betriebsbewilligungen bleiben vorbehalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.