Art. 23 · Wohnzonen (W)
BZO Andermatt · S. 12
1Die Wohnzonen dienen in erster Linie dem Wohnen.
2Neben Wohnbauten sind nicht störende Betriebe zulässig.
3Die Zahlen W2 bis W3 im Nutzungsplan beziehen sich auf die zulässige Anzahl der anrechenbaren Vollgeschosse.
4Terrassenhäuser sind nicht zulässig.
5In der Zone W2a Rüti gelten folgende zusätzliche Bestimmungen: • Für die architektonische Gestaltung gelten erhöhte Anforderungen. • Für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Freihaltezone ist im Bereich von Parzelle KTN 310 ein Sommerzugang offen zu halten. • Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist der entsprechende Parkplatznachweis innerhalb oder ausserhalb der W2a Rüti zu erbringen. • Die Fussgängererschliessung „unterer Wiler“ bis „Soldatenstube“ ist in einer Breite von mind. 2.00 m auszuführen. • Das Erstellen der Bauzufahrten ist Sache der Grundeigentümer.
6Auf dem Grundstück L1049.1202 dürfen Bauten, Anlagen oder andere Einrichtungen die Gesamthöhe von 17.25 m nicht überschreiten. Die Gesamthöhe bemisst sich gemäss Definition der IVHB, wobei als massgebendes Terrain für die gesamte Fläche des Grundstückes der höchste Punkt des Grundstückes als Messkote angenommen wird. Es ist auf eine gute Einpassung der Bauten und Anlagen in die Nachbarschaft und das bestehende Ortsbild zu achten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.