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Art. 22a · Gastgewerbezone (GGZ)

BZO Andermatt · S. 11

1Die Gastgewerbezone dient dem Erhalt und der Förderung der Hotel- und Gasthausbetriebe.

2In der Gastgewerbezone sind Hotel-, Gasthaus-, Pensions-, Kur- und Restaurationsbetriebe sowie mässig störende Betriebe mit zentrumsbildender Funktion zulässig. 20% der Hauptnutzfläche gemäss SIA 416 darf zudem für Wohnzwecke, namentlich für touristisch bewirtschaftete Wohnungen und Personalunterkünfte des eigenen Betriebes oder eines Drittbetriebes, genutzt werden. Zulässig ist zudem maximal eine Wohneinheit für eine betriebsbedingte Wohnung.1 3In der Gastgewerbezone gelten die allgemeinen Bestimmungen zu den Kernzonen gemäss Art. 9 BZO sowie die Bestimmungen zur Gestaltung gemäss Art. 10 BZO (Kernzone 1) bzw. Art. 22 BZO (Kernzone 2).2

1Geänderter Absatz 2 vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 2025-396 R-362-30 am 24. Juni 2025 genehmigt.

2Geänderter Absatz 3 vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 2024-393 R-362-30 am 11. Juni 2024 genehmigt.

11 2. Unterabschnitt: übrige Bauzonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.