Art. 18 · Fassadengestaltung
BZO Andermatt · S. 10
1Die Fassaden sind gemäss den ortsüblichen Materialien zu konstruieren. Die Farbgebung unterliegt der Bewilligung der Baukommission.
2Für die Gestaltung der Fenster ist der Stil der Fassaden massgebend. Kunsthistorisch wertvolle Türen, Hofportale und Einfassungen sind nach Möglichkeit zu erhalten. Asymmetrische Fensteranordnungen sind vorzuziehen. Die Fenster sollen zweiflüglig sein und nach Möglichkeit zusammengefasst werden; die Flügelbreiten der Fenster dürfen höchstens 70 cm betragen und sollen einheitlich sein.
3An der Gotthardstrasse, an der Kirchgasse und an der hinteren Kirchgasse sind keine Balkone und Fassadenvorsprünge gestattet. An den übrigen Orten sind Balkone und Fassadenvorsprünge in Leichtbauweise zu erstellen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.