Art. 17 · Dachgestaltung
BZO Andermatt · S. 10
1An Hauptbauten sind nur Giebeldächer gestattet. Die Giebelfront soll in der Regel zur Strasse gerichtet sein.
2Die Dachneigung soll in der Regel zwischen 25° und 45° alter Teilung liegen. Dachaufbauten und Dacheinschnitte können bei guter architektonischer Gestaltung bewilligt werden. Sie dürfen zusammen 1/4 der entsprechenden Fassadenlänge nicht überschreiten.
3Vereinzelte Dachflächenfenster mit einem Rahmenlichtmass von je max. 1.20 m2 sind zulässig. Sie dürfen nicht störend wirken. Ihre Länge darf 15 % der zugeordneten Fassadenlänge nicht überschreiten.
4Die Farbe des Bedachungsmaterials muss in der Regel grau bis schwarz sein.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.