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Art. 16 · Gebäudelänge, Fassadenvorsprünge

BZO Andermatt · S. 10

1Die Gebäudelänge (Traufseite) darf 16.00 m nicht überschreiten und von zusammengebauten Gebäuden max. 24.00 m betragen. Die Gebäudebreite (Giebelseite) darf 13.00 m nicht überschreiten.

2Fassadenvorsprünge wie Balkone, Aussentreppen und Vorbauten sind bis zu max. 1.00 m über den Grenzabstand hinaus gestattet, wenn sie den Durchgang der Gassen nicht stören und höchstens 1/3 der Fassadenlänge betragen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.