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Art. 108 · Projektänderungen

BZO Andermatt · S. 36

1Projektänderungen, die Bauvorschriften berühren, sind bei der Baubehörde rechtzeitig vor der Ausführung zu beantragen.

2Die Baubehörde entscheidet, ob und in welchem Verfahren sie die Projektänderung bewilligen kann.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.