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Art. 105 · bewilligungsfreie Bauten und Anlagen

BZO Andermatt · S. 35

1Keiner Baubewilligung bedürfen die Tatbestände, die in Artikel 101 PBG aufgeführt sind.

2Es sind dies:

a)Bauvorhaben, die nach der Gesetzgebung des Bundes nicht der kantonalen Bauhoheit unterliegen;

b)Bauvorhaben, die durch andere Gesetze umfassend geregelt sind; c) reine Unterhalts- und Reparaturarbeiten;

d)geringfügige Bauvorhaben, die weder öffentliche noch private Interessen merklich berühren;

e)für kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.