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Art. 105 · bewilligungsfreie Bauten und Anlagen
BZO Andermatt · S. 35
1Keiner Baubewilligung bedürfen die Tatbestände, die in Artikel 101 PBG aufgeführt sind.
2Es sind dies:
a)Bauvorhaben, die nach der Gesetzgebung des Bundes nicht der kantonalen Bauhoheit unterliegen;
b)Bauvorhaben, die durch andere Gesetze umfassend geregelt sind; c) reine Unterhalts- und Reparaturarbeiten;
d)geringfügige Bauvorhaben, die weder öffentliche noch private Interessen merklich berühren;
e)für kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen.
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.