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Art. 100 · d) Ersatzabgabe

BZO Andermatt · S. 34

Sind die erforderlichen Abstellplätze auf privatem Grund nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, hat die Bauherrschaft eine Ersatzabgabe zu bezahlen. Die Ersatzabgabe je Abstellplatz beträgt Fr. 7'000.- und wird mit der Rechtskraft der Baubewilligung fällig. Die Höhe der Ersatzabgabe im Zeitpunkt der Fälligkeit basiert auf dem Zürcher Baukostenindex vom 1.4.2013 (101.8 Punkte, Basis 2010: 100 Punkte) und wird jeweils auf den 1. April jeden Jahres angepasst. Der Betrag ist für den Bau und Betrieb öffentlicher Abstellplätze zu verwenden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.