Art. 101 · Verkehrssicherheit
BZO Andermatt · S. 34
1Sämtliche Aus- und Einfahrten sind bewilligungspflichtig und so anzulegen, dass durch ihre Benützung der Verkehr weder gefährdet noch behindert wird; insbesondere muss eine zureichende Sichtweite gewährleistet sein.
2Ausfahrtsrampen dürfen auf eine Tiefe von 2.50 m von der Strassen- bzw. Trottoirgrenze gemessen höchstens 5 %, im übrigen höchstens 15 % Längsgefälle aufweisen. Besteht ein rechtskräftiger Baulinien- oder Strassenplan, so sind diese Masse von der projektierten Fahrbahn- oder Trottoirgrenze einzuhalten, Gefällsbrüche sind auszurunden.
34 6. KAPITEL: AUSNAHMEN
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.